Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)1
Vom 29. Oktober 2020
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel
darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrüge-
rischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleit-
kriminalität abgewehrt werden, und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln
von Sportwetten vorzubeugen.
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspiel-
formen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminali-
tätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die
Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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(2) Für Spielbanken gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1 bis 4, §§ 5, 6, 7 bis 8d, 20 und 23
sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(3) Für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithal-
ten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und 23 sowie die
Vorschriften des Siebten und Zehnten Abschnitts. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Ge-
winnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
(4) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wett-
annahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmög-
lichkeit bereithalten, gelten nur die §§ 1 bis 3, § 4 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 5, 6, 7 bis 8d und
23 sowie die Vorschriften des Zehnten Abschnitts.
(5) Für Pferdewetten gelten nur die §§ 1 bis 3, 5 bis 9a und 23 sowie die Vorschriften des
Achten und Zehnten Abschnitts.
(6) Für Sportwetten gelten nur die §§ 1 bis 9a, 21, 21a und 23 sowie die Vorschriften des
Zehnten Abschnitts.
(7) Für virtuelle Automatenspiele gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22a und 23 sowie die Vorschriften
des Zehnten Abschnitts.
(8) Für Online-Poker gelten nur die §§ 1 bis 9a, 22b und 23 sowie die Vorschriften des Zehnten
Abschnitts.
(9) Für Online-Casinospiele gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 9a, 22c und 23 sowie die Vorschrif-
ten des Zehnten Abschnitts.
(10) Für Lotterien gelten nur die §§ 1 bis 4, 5 bis 10, 12 bis 18, 22 und 23 sowie die Vorschriften
des Zehnten Abschnitts.
(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages)
gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer
Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom
Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich
ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind
Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang
während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das
Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher
Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus
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Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
(1a) Virtuelle Automatenspiele sind im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer
Automatenspiele. Online-Casinospiele sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen
und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahme-
möglichkeit über das Internet. Online-Poker ist jede Variante des Pokerspiels ohne Bankhalter,
bei denen verschiedene natürliche Personen im Internet an einem virtuellen Tisch gegen-
einander spielen.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig
veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen
die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die
Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien
gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen wer-
den können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur
Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterieeinnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern
nach § 10 Absatz 2 und 3 eingegliederte Vermittler.
(6) Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern einge-
gliederte Vertriebsstellen entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wettver-
träge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln.
(7) Örtlichkeiten von Buchmachern sind solche im Sinne des § 2 Absatz 2 des Rennwett- und
Lotteriegesetzes. Sie können in die Vertriebsorganisation von Pferdewettveranstaltern einge-
gliederte Vertriebsstellen des Wettveranstalters sein. Die Regelungen für Buchmacher nach
dem Rennwett- und Lotteriegesetz bleiben unberührt.
(8) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer,
Wettvermittlungsstelle oder Örtlichkeit eines Buchmachers zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter von Lotterien vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung
dem Veranstalter von Lotterien – selbst oder über Dritte – vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu
erzielen.
(9) Eine Spielhalle im Sinne dieses Staatsvertrages ist ein Unternehmen oder Teil eines
Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im
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Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d
Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.
1403) geändert worden ist, dient.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen
Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese
Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang
mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Bietet ein Veranstalter oder Vermittler von öffent-
lichen Glücksspielen neben unerlaubtem Glücksspiel auch sonstige Leistungen in der Weise
an, die es am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht ermöglicht, den Zahlungsverkehr vollständig
unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, ist die Mitwirkung am Zah-
lungsverkehr auch für die sonstigen Leistungen verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels
den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staats-
vertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den
Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen
ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige
von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Teilnahme von
Minderjährigen an Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt auf Volksfesten, Jahrmärkten,
Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren
von geringem Wert besteht.
(4) Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und
die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von
Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-
Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind
das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 1 für öffentliche Glücksspiele im Internet
setzt voraus, dass keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen und folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung sowie, wenn eine Verpflichtung nach § 8 besteht, durch Abgleich mit
der Sperrdatei gewährleistet.
2. Spielern werden durch den Veranstalter, den Vermittler, deren Beschäftigte oder durch
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von diesen beauftragten Dritten keine Darlehen gewährt; für Darlehen darf auf der
Internetdomain des Veranstalters oder Vermittlers nicht geworben oder sonst darauf
verwiesen oder verlinkt werden (Kreditverbot). Bei Lotterien in Form des Gewinnsparens
nach § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt dies nur für Darlehen, die für die Teilnahme an
Glücksspielen gewährt werden.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6
ist zu entwickeln und umzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
5. Über dieselbe Internetdomain dürfen unterschiedliche Glücksspielformen nur angeboten
werden, wenn für jede Glücksspielform ein selbstständiger und grafisch jeweils
voneinander abgetrennter Bereich eingerichtet wird; Absatz 1 bleibt unberührt.
Abweichend davon dürfen Sportwetten und Pferdewetten miteinander in einem Bereich
derselben Internetdomain angeboten werden. In einem Bereich darf für die Glücksspiele
in den anderen Bereichen nicht geworben oder sonst zum Spiel in den anderen
Bereichen aufgefordert werden. Nach Teilnahme an einem Glücksspiel in einem Bereich
ist frühestens nach Ablauf einer Minute die Teilnahme in einem anderen Bereich
desselben Erlaubnisinhabers zulässig; während dieser Zeit ist keine Teilnahme an
unentgeltlichen oder Demo-Spielen möglich und es sind im Sozialkonzept näher zu
beschreibende Hinweise zu den Gefahren von und zur Prävention vor Spielsucht sowie
Hinweise auf Beratungsangebote anzuzeigen, die der Spieler vor Teilnahme in dem
anderen Bereich bestätigen muss. Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass
erzielte Gewinne aus einem Bereich erst nach Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde
für Glücksspiele in anderen Bereichen genutzt werden können. Satz 4 gilt entsprechend
für den Wechsel zwischen verschiedenen Internetdomains desselben Erlaubnis-
inhabers.
6. Die sich aus den §§ 6a bis 6j und die sich aus diesem Staatsvertrag und anderen
gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen werden eingehalten.
(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien im Internet haben der für die Erlaubnisertei-
lung zuständigen Behörde vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils
geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.
§ 4a Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle
Automatenspiele
(1) Eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker und von virtuellen
Automatenspielen darf nur erteilt werden, wenn
1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
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a) die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse beim Antragsteller vollständig offengelegt
sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesell-
schafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber und bei juristischen Personen des
Privatrechts von solchen, die mehr als fünf Prozent des Grundkapitals halten oder
mehr als fünf Prozent der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandver-
hältnisse anzugeben,
b) der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die
Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und
für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt
wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungs-
befugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besit-
zen,
c) die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforder-
lichen Mittel dargelegt ist,
d) weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine
den Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den Antragsteller beherr-
schenden Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder ver-
mittelt,
2. (Leistungsfähigkeit)
a) der Antragsteller über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit
verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet,
b) die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung
der Abgaben dargelegt ist,
c) die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden
Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind,
3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)
a) die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie gewährleistet ist, dass eine Über-
wachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am
Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann,
b) der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
c) der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Be-
hörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die
Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b besitzt,
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d) der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene
Buchführung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im In-
land oder bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten
Kreditinstitut abwickelt und
e) der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfü-
gung stellt.
(2) Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis bleiben unberührt.
§ 4b Erlaubnisverfahren für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele
(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen
Automatenspielen wird auf Antrag erteilt. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle
Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, welche für
die Prüfung der Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 erforderlich sind. Dazu gehören
insbesondere:
1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Kapital- und
Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengeset-
zes verbundenen Unternehmen sowie Angaben über Angehörige im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung unter den Beteiligten; gleiches gilt für Vertreter der Person oder der Per-
sonengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Daneben sind
der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers so-
wie Vereinbarungen, die zwischen dem Antragsteller und unmittelbar oder mittelbar Betei-
ligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen,
2. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung und der sonstigen öffentlichen Belange unter besonderer Berücksichtigung der IT-
und Datensicherheit (Sicherheitskonzept),
3. ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Ausschlusses Min-
derjähriger und gesperrter Spieler,
4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Abgabenpflichten (Wirt-
schaftlichkeitskonzept),
5. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Sicherheits-, Sozial-
und Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch einen
von der zuständigen Behörde beigezogenen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer,
6. eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, weder selbst noch durch verbundene Un-
ternehmen unerlaubtes Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln, und
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7. eine Erklärung des Antragstellers, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben vollstän-
dig sind.
Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ste-
hen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die
Anforderungen der in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen sind auf
Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vor-
zulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Antragsteller zur Prüfung der in Absatz 1 Satz 4
genannten Voraussetzungen zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise
und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnisse der
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen
nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen. Ist für die Prüfung im
Erlaubnisverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt
aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn
bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller
kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht
beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse
die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede
Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung unverzüglich der zuständigen Be-
hörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen
Einflüssen während des Erlaubnisverfahrens der zuständigen Behörde in Textform anzuzei-
gen.
§ 4c Erlaubniserteilung bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-
Poker oder virtuellen Automatenspielen schriftlich mit Wirkung für alle Länder; bei erstmaliger
Erteilung an den Antragsteller wird sie für eine Dauer von fünf Jahren, im Übrigen für eine
Dauer von sieben Jahren erteilt. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine
kürzere Dauer festlegen. Die Erlaubnis darf nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde
einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden.
(2) In der Erlaubnis sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen, die zur dauernden
Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der
nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im Angebot übernommenen Pflichten
erforderlich sind.
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(3) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller zur Sicherstellung von
Auszahlungsansprüchen der Spieler und von staatlichen Zahlungsansprüchen eine
Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines
Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringt. Die Sicherheitsleistung beläuft sich auf fünf
Millionen Euro. Sie kann von der Behörde, die die Erlaubnis erteilt, bis zur Höhe des zu
erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, erhöht
werden.
§ 4d Pflichten; Aufsichtliche Maßnahmen bei Sportwetten, Online-Poker und virtuellen
Automatenspielen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten, Online-Poker oder
virtuellen Automatenspielen ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der Erlaubnis
maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 4b findet
entsprechende Anwendung. Die Aufhebung eines Vertretungsverhältnisses nach § 4a Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe c erlangt gegenüber den zuständigen Behörden erst durch die
Bestellung eines neuen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten und schriftliche
Mitteilung Wirksamkeit.
(2) Bei Personengesellschaften ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die mehr als fünf Prozent des
Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen, der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Behörde als
unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis
erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als
unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Erlaubnis zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs
richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht. Unbeschadet der Anzeigepflichten
nach Satz 1 sind der Erlaubnisinhaber und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten
jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Behörde
gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen
Kalenderjahres bei den Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung
eingetreten ist.
(3) Der Erlaubnisinhaber hat abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 10 jährlich zu
berichten. Die Richtigkeit der Erhebung und Übermittlung der Daten kann in regelmäßigen
Abständen durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. Mit dem Bericht ist auch der
Prüfbericht einer geeigneten externen und unabhängigen Stelle über die Einhaltung der
technischen Standards und die Wirksamkeit der im Sicherheitskonzept vorgesehenen und in
der Erlaubnis vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen. Auf Anforderung der
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zuständigen Behörde hat der Erlaubnisinhaber zudem Kontodaten zur Verfügung zu stellen,
soweit die Umsätze nicht über ein inländisches Konto abgewickelt werden.
(4) Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bestehende
Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen
der Erlaubnis, kann die zuständige Behörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur
Einhaltung der Pflichten auffordern. Werden nach Ablauf der Frist die Pflichten nicht oder nicht
vollständig erfüllt, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Schwere des
Verstoßes insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
1. öffentliche Abmahnung mit erneuter Fristsetzung,
2. Aussetzung der Erlaubnis für drei Monate,
3. Reduzierung der Dauer der Erlaubnis um ein Viertel der gesamten Laufzeit oder
4. Widerruf der Erlaubnis.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Erlaubnisinhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Un-
ternehmen im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages unerlaubte Glücksspiele veranstaltet
oder vermittelt. Die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben anwendbar. § 9 Absatz 4 Satz 3 ist an-
wendbar.
§ 5 Werbung
(1) Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben. Sie können
Dritte mit der Durchführung der Werbung beauftragen. In der Erlaubnis nach § 4 sind Inhalts-
und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel,
insbesondere im Fernsehen und im Internet einschließlich fernsehähnlichen Telemedien und
Video-Sharing-Diensten, sowie zu Pflichthinweisen festzulegen. Werbung über Telekommu-
nikationsanlagen ist verboten. Nicht vom Verbot nach Satz 4 umfasst sind Anrufe des Spielers
oder Spielinteressenten beim Veranstalter oder Vermittler; diese Telefonate dürfen mit
Einwilligung des Spielers oder Spielinteressenten im Hinblick auf § 7 Absatz 2 Nummer 2 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch Werbung für erlaubtes Glücksspiel zum
Gegenstand haben. Ferner ist die Telekommunikation innerhalb eines bestehenden
Vertragsverhältnisses nicht vom Verbot nach Satz 4 erfasst.
(2) Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht
zuwiderlaufen. Die Werbung darf nicht übermäßig sein. Bei der Werbung für einzelne
Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben
werden. Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen
richten. Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen.
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Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende
Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. In
der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler
beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden.
Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.
(3) Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für
virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen; Absatz 4 bleibt
unberührt. Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf
dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig.
Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.
(4) In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf
Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.
(5) An einzelne Personen adressierte Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler
nach § 8 Absatz 2 nicht teilnehmen dürfen, darf nur erfolgen, wenn eine vorherige Einwilligung
des vorgesehenen Empfängers zu dem Empfang von Werbung und zur Abfrage der Sperrdatei
durch den Werbenden vorliegt. Persönlich adressierte Werbung für diese Glücksspiele an
gesperrte Spieler ist unzulässig. Werbende sind verpflichtet, vor dem Versand solcher
Werbung, insbesondere durch die Post oder per E-Mail, durch Abgleich mit der Sperrdatei
sicherzustellen, dass der Empfänger kein gesperrter Spieler ist. Ergibt der Abgleich, dass ein
Spieler gesperrt ist, gilt eine zuvor erteilte Einwilligung im Sinne des Satzes 1 gegenüber dem
Veranstalter oder Vermittler als widerrufen.
(6) Für Werbung für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 nicht
teilnehmen dürfen, im Internet, insbesondere in Form von Affiliate-Links, darf keine variable,
insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige, Vergütung vereinbart oder
gezahlt werden. Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für
Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige
von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines
Wettanbieters.
(7) Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.
§ 6 Sozialkonzept
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den
Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel
anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
(2) Zu diesen Zwecken haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen
Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit
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welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt
werden soll und wie diese behoben werden sollen. Die Sozialkonzepte sind differenziert auf
die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen und müssen mindestens folgende Inhalte
enthalten:
1. Benennung von Beauftragten für das Sozialkonzept beim Erlaubnisinhaber gemäß § 4
und bei terrestrischen Glücksspielangeboten zusätzlich die Benennung einer
verantwortlichen Person vor Ort;
2. Berücksichtigung der Anliegen nach Absatz 1 in der internen Unternehmens-
kommunikation, bei der Werbung sowie beim Sponsoring;
3. regelmäßige Personalschulungen für das Aufsichtspersonal in den Spielstätten, für die
Erlaubnisinhaber gemäß § 4 sowie für die Beauftragten gemäß Nummer 1 unter
Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Dritter mit folgenden
Mindestinhalten:
a) Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der
verschiedenen Glücksspielformen,
b) Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger
Hilfeangebote und
c) Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung
auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern;
4. Umsetzung des Jugendschutzes und der Identitätskontrollen einschließlich des
Abgleichs mit der Sperrdatei;
5. Aufklärung nach § 7 einschließlich des Verweises auf die Telefonberatung mit
bundesweit einheitlicher Telefonnummer und der Bereitstellung von Informationen mit
folgenden Mindestinhalten:
a) Suchtrisiko und mögliche negative Folgen der verschiedenen Glücksspiele,
b) Teilnahmeverbot Minderjähriger,
c) Hinweise zu verantwortungsbewusstem Spielverhalten,
d) Möglichkeit der Einschätzung des eigenen Spielverhaltens und der persönlichen
Gefährdung,
e) Hinweise zu anbieterunabhängigen Hilfeangeboten, wobei bei Glücksspielen im
Internet der direkte Aufruf der Internetdomains von unabhängigen
Beratungsinstitutionen zu ermöglichen und auf die Unabhängigkeit der
entsprechenden Hilfeangebote besonders hinzuweisen ist, und
f) Sperrverfahren;
6. Früherkennung unter Einbeziehung suchtwissenschaftlicher Erkenntnisse;
7. Frühintervention und Information über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere
anbieterunabhängige Hilfeangebote;
8. Umsetzung der Sperrverfahren mit Selbst- und Fremdsperren;
9. kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von
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Rückschlüssen auf die Auswirkungen der jeweils angebotenen Glücksspiele auf das
Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des
Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz;
10. Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumentation nach Nummer 9 alle zwei
Jahre gegenüber den Glücksspielaufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen
Erlaubnisbehörden.
(3) Das leitende Personal von Veranstaltern von öffentlichen Glücksspielen darf nicht in
Abhängigkeit vom Umsatz vergütet werden. Das in Spielstätten beschäftigte Personal sowie
das im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet tätige Personal wird vom dort
angebotenen Glücksspiel ausgeschlossen.
(4) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind berechtigt und auf Ver-
langen der zuständigen Behörde verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Sozialkonzept er-
hobene Daten anonymisiert den Ländern für Zwecke der Glücksspielsuchtforschung nach §
11 zur Verfügung zu stellen.
§ 6a Spielkonto beim Anbieter für Glücksspiele im Internet
(1) Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden
Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten. Die Ermöglichung der Spielteilnahme
ohne Spielkonto ist unzulässig. Jeder Spieler darf nur ein Spielkonto bei demselben
Veranstalter oder Vermittler haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
Eigenvertrieb von öffentlichen Glücksspielen.
(2) Zur Einrichtung des Spielkontos hat sich ein Spieler mit Angaben zu Vornamen,
Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz beim Veranstalter oder
Vermittler zu registrieren. Veranstalter und Vermittler, bei denen die Registrierung erfolgt,
müssen die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Die Überprüfung hat durch geeignete und
zuverlässige Verfahren zu erfolgen. In der Erlaubnis können einzelne geeignete und
zuverlässige Verfahren bestimmt werden.
(3) Kann die Richtigkeit der Angaben des Spielers im Rahmen der Überprüfung nach Absatz
2 Satz 2 nicht festgestellt werden, hat der Veranstalter oder Vermittler den Spieler zur
Korrektur der Angaben oder zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben aufzufordern. Die
Richtigkeit korrigierter Angaben ist durch den Veranstalter oder Vermittler zu überprüfen;
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der
Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig. Abweichend von Satz 1
können Veranstalter oder Vermittler für einen Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung
nach Absatz 2 Satz 1 die Spielteilnahme über ein Spielkonto bis zu einem Einzahlungslimit
von 100 Euro ermöglichen. In diesem Fall ist der Spieler vor Ermöglichung der Spielteilnahme
15
darauf hinzuweisen, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben
nicht zulässig sind; der Spieler hat die Kenntnisnahme des Hinweises zu bestätigen.
(5) Veranstalter und Vermittler haben den Spieler regelmäßig zur Bestätigung der auf dem
Spielkonto hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1 aufzufordern. Die Möglichkeit der
Mitteilung von Änderungen ist vorzusehen. Veranstalter und Vermittler haben die Richtigkeit
der bestätigten oder geänderten Angaben unverzüglich erneut zu überprüfen. Die
Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist unzulässig, wenn die Richtigkeit der bestätigten
oder geänderten Angaben nicht festgestellt werden kann; Absatz 3 gilt entsprechend. Die
Ermöglichung der weiteren Spielteilnahme ist auch nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt
der letztmaligen Bestätigung der Richtigkeit infolge einer Überprüfung durch den Veranstalter
unzulässig. In den Fällen des Satzes 4 und 5 bleiben Auszahlungen zulässig. Die Sätze 3 bis
6 finden keine Anwendung auf Spielkonten, mit denen ausschließlich die Teilnahme an
Glücksspielen möglich ist, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen.
(6) Bei einer Änderung von Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers haben
Veranstalter und Vermittler die Richtigkeit der hinterlegten Angaben nach Absatz 2 Satz 1
erneut zu überprüfen. Absatz 5 Satz 4 und 7 findet entsprechende Anwendung. Vor
Bestätigung der Richtigkeit der Angaben sind Auszahlungen nur unter Nutzung der vor der
Änderung hinterlegten Zahlungs-, Bank- und Kontoverbindungen des Spielers zulässig.
(7) Veranstalter und Vermittler haben dem Spieler jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, das
Spielkonto zu schließen. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, eine Zahlungs-, Bank- und
Kontoverbindung zur Auszahlung des Restguthabens einzugeben. Mit Ausnahme von Satz 2
darf das Schließen des Spielkontos für den Spieler nicht mit einem höheren Aufwand als
dessen Einrichtung verbunden sein.
(8) Veranstalter und Vermittler sollen ein Spielkonto sperren, wenn der Verdacht besteht, dass
Gewinne unrechtmäßig erworben wurden, gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere
im Bereich der Geldwäsche, gegen den vorliegenden Staatsvertrag oder gegen Bedingungen
für das Spielkonto verstoßen wird. Spieler sind unverzüglich über die Gründe der Sperre zu
unterrichten, soweit gesetzliche oder behördliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Veranstal-
ter und Vermittler müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Sachentscheidung treffen.
Während der Dauer der Sperre kann der Spieler das Spielkonto nicht schließen.
§ 6b Geldbeträge auf dem Spielkonto; Ein- und Auszahlungen
(1) Auf dem Spielkonto werden die für die Spielteilnahme zur Verfügung stehenden Beträge
erfasst. Die Beträge sind in Euro und Cent auszuweisen.
(2) Einzahlungen des Spielers müssen auf dem Spielkonto unmittelbar nach Eingang der
Zahlung bei dem Veranstalter oder Vermittler gutgeschrieben werden. Gewinne sind dem
Spielkonto unverzüglich gutzuschreiben. Auszahlungen sind mit der Anforderung der
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Auszahlung durch den Spieler unverzüglich abzuziehen.
(3) Veranstalter und Vermittler müssen eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der festgelegt
werden kann, dass Gewinne über einem bestimmten Betrag automatisch ausgezahlt werden.
(4) Zahlungen auf ein oder von einem Spielkonto dürfen ausschließlich von einem
Zahlungskonto nach § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den
Namen des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des
Geldwäschegesetzes errichtet worden ist, geleistet werden. Ein- oder Auszahlungen über
anonyme Zahlungsmittel sind im Fernvertrieb nicht zulässig.
(5) Übertragungen von Geld, Spielpunkten oder Ähnlichem zwischen Spielkonten sind nicht
zulässig. Es gilt das Kreditverbot gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2.
(6) Die Mittel, über die Spieler auf dem Spielkonto verfügen, sind anvertraute Mittel, die auf
einem verrechnungsfreien Konto bei einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen müssen, das
von den Eigenmitteln des Veranstalters oder Vermittlers getrennt sein muss und über das
ausschließlich der Veranstalter oder Vermittler verfügen darf. Auszahlungen von dem
verrechnungsfreien Konto dürfen nur an Spieler oder auf Eigenmittelkonten des Veranstalters
oder Vermittlers zur Begleichung einer Forderung des Veranstalters oder Vermittlers gegen
Spieler erfolgen; Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto dürfen nicht zur Deckung von
Forderungen Dritter gegen den Veranstalter oder Vermittler verwendet werden. Die Mittel
müssen für Fälle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder Vermittlers
oder der Kreditinstitute, bei denen die Mittel der Spieler verwahrt werden, abgesichert sein.
Dies hat der Veranstalter oder Vermittler durch zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufs befähigte Beauftragte zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
bestätigen zu lassen. Die Mittel auf dem verrechnungsfreien Konto müssen stets dem
Gesamtbetrag auf den Spielkonten der Spieler entsprechen.
(7) Veranstalter und Vermittler haben das Guthaben auf dem Spielkonto im Falle des
Schließens eines Spielkontos unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen,
auf das Konto des Spielers zu überweisen. Für das Schließen und die Auszahlung dürfen
keine Gebühren erhoben werden.
§ 6c Selbstlimitierung; Limitdatei für Glücksspiele im Internet
(1) Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles monatliches
anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits
festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert
beibehalten werden soll. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1 000
Euro im Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1
festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im
Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann.
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Satz 3 gilt entsprechend für die Veranstaltung von Online-Casinospielen nach § 22c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und die Erteilung von Konzessionen nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Anbieter von Online-Casinospielen gemäß
Satz 4 die Festsetzung eines abweichenden Betrags erlaubt werden kann, werden bindende
Rahmenregelungen durch die Anstalt nach § 27a festgesetzt. Ist für einen Spieler kein
anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen.
Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit ist erschöpft, wenn die Summe der Einzahlungen
eines Spielers in einem Kalendermonat an alle Veranstalter und Vermittler von öffentlichen
Glücksspielen im Internet, die nach Absatz 9 dem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit
unterliegen, das nach Satz 1 individuell festgelegte Einzahlungslimit erreicht. Ist das nach Satz
1 festgelegte monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft, darf eine weitere
Einzahlung des Spielers nicht erfolgen; der Erlaubnisinhaber hat dies durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen. Versuchen Spieler ein monatliches Einzahlungslimit festzulegen,
welches den Betrag nach Satz 2 und Satz 3 übersteigt, sind sie zur Korrektur Ihrer Eingabe
aufzufordern. Spielern dürfen die Beträge nach Satz 2 und Satz 3 nur im Rahmen der
Aufforderung zur Korrektur angezeigt werden.
(2) Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, zusätzliche
anbieterbezogene tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und
Verlustlimits einzurichten. Ist ein Einsatz- oder Verlustlimit ausgeschöpft, darf eine weitere
Spielteilnahme nicht ermöglicht werden; für ein Einzahlungslimit gilt Absatz 1 Satz 8
entsprechend.
(3) Den Spielern ist zu jeder Zeit die Möglichkeit zu geben, ein Limit nach den Absätzen 1 und
2 neu festzulegen. Will ein Spieler das Limit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer
Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Limits verringert werden, greifen die neuen
Limits sofort.
(4) Die zuständige Behörde unterhält zur Überwachung des anbieterübergreifenden
Einzahlungslimits nach Absatz 1 eine zentrale Datei zur Limitüberwachung (Limitdatei). In der
Limitdatei werden die zur Überwachung des Limits erforderlichen personenbezogenen Daten
verarbeitet. Es dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Anschrift,
5. Höhe des vom Spieler festgelegten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits,
6. Datum der Festlegung des Limits,
7. Höhe und Datum der getätigten Einzahlungen und
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8. Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen.
Der Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen nach Nummer 8 setzt sich aus den getätigten
Einzahlungen im Sinne des Absatzes 6 Satz 4 im aktuellen Kalendermonat zusammen. Die
für die Führung der Limitdatei zuständige Behörde kann bestimmen, dass die in Satz 3
Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten durch ein Pseudonym ersetzt werden
dürfen, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Funktion der Limitdatei nicht beeinträchtigt wird.
Zusätzlich darf eine anbieterbezogene Kennung des Spielers verarbeitet werden, jedoch nicht
im Zusammenhang mit den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten
gespeichert werden.
(5) Veranstalter und Vermittler haben bei jeder Festlegung und Änderung des
anbieterübergreifenden Einzahlungslimits die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten
personenbezogenen Daten des Spielers sowie die Höhe des neuen Einzahlungslimits an die
Limitdatei zu übermitteln. War in der Limitdatei bereits ein Einzahlungslimit gespeichert, wird
dieses durch das neu übermittelte Limit ersetzt; Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Dem
übermittelnden Veranstalter oder Vermittler wird zur Information des Spielers die Höhe des
eingetragenen Limits sowie ein eventuell wegen der Schutzfrist nach Absatz 3 Satz 2 noch
vorübergehend zu beachtendes geringeres Limit mitgeteilt. Gibt ein Spieler bei der
Registrierung an, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches
anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll, haben
Veranstalter und Vermittler diese Information gemeinsam mit den in Absatz 4 Satz 3 Nummer
1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten des Spielers an die Limitdatei zu übermitteln.
Ist im Fall des Satzes 4 für diesen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit in der
Limitdatei gespeichert, wird dies dem übermittelnden Veranstalter oder Vermittler
zurückübermittelt. Dieser hat den Spieler aufzufordern, ein individuelles monatliches
anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. In der
Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen
Behörde kann festgelegt werden, dass in den Fällen der Sätze 1 und 4 statt der in Absatz 4
Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten andere von der Behörde
festgelegte Daten zu übermitteln sind, die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers geeignet
und erforderlich sind.
(6) Veranstalter und Vermittler haben vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs die zur
eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sowie die Höhe der vom Spieler
beabsichtigten Einzahlung an die Limitdatei zu übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig,
wenn der Spieler die beabsichtigte Einzahlung abschließend beantragt hat. Dem Veranstalter
oder Vermittler wird übermittelt, ob das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits
erschöpft ist und ob es durch die beabsichtigte Einzahlung überschritten würde. Ist das
anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte
Einzahlung auch nicht überschritten, wird die beabsichtigte Einzahlung als getätigte
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Einzahlung in der Limitdatei gespeichert. Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit vor
der beabsichtigten Einzahlung noch nicht erschöpft und würde es durch die beabsichtigte
Einzahlung überschritten, übermittelt die Limitdatei zusätzlich die Höhe des noch nicht
ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits. Ist das anbieterübergreifende
Einzahlungslimit bereits erschöpft, ist die beabsichtigte Einzahlung durch den Veranstalter
oder den Vermittler abzulehnen. Gleiches gilt, wenn durch die beabsichtigte Einzahlung das
anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschritten würde; dem Spieler kann in diesem Fall
die Höhe des noch nicht ausgeschöpften anbieterübergreifenden Einzahlungslimits mitgeteilt
und ein neuer Einzahlungsvorgang gestartet werden, auf den die Sätze 1 bis 6 erneut
anzuwenden sind. Die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers erforderlichen Daten sind
in der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen
Behörde festzulegen.
(7) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 und 8 genannten personenbezogenen Daten sind
unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem sie gespeichert worden sind, zu löschen.
(8) Die in Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten sind nach
Ablauf eines Jahres seit der letzten Aktivität in der Limitdatei zu löschen. Aktivität im Sinne des
Satzes 1 ist jede Übermittlung im Sinne des Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1. Sind die in
Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten bereits gelöscht und
erfolgt eine Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1, ist der übermittelnde Veranstalter oder
Vermittler auf die Löschung der Daten hinzuweisen. In diesem Fall ist der Einzahlungsvorgang
abzubrechen und der Spieler dazu aufzufordern, die Limits neu festzulegen.
(9) Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit findet Anwendung auf alle öffentlichen
Glücksspiele im Internet mit Ausnahme von Einzahlungen, die ausschließlich für Lotterien, die
nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, und für Lotterien in Form des
Gewinnsparens verwendet werden können. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien
im Sinne des Satzes 1.
(10) Der Anschluss an die Limitdatei und die Nutzung der Limitdatei sind für den Erlaubnisin-
haber kostenpflichtig. Der Erlaubnisinhaber darf von dem Spieler keine Kosten oder Gebühren
für die Festsetzung oder Änderung eines Limits verlangen.
§ 6d Informationspflichten des Anbieters bei Glücksspielen im Internet
(1) Spieler müssen jederzeit die Möglichkeit haben, den Stand des Guthabens auf dem
Spielkonto, die Spielhistorie insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits und
Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate einzusehen.
Die Spielhistorie nach Satz 1 hat die einzelnen Einsätze, Gewinne und Verluste des Spielers
unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts zu umfassen.
(2) Veranstalter und Vermittler haben Spieler über die Summe der Einsätze, Gewinne und
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Verluste der jeweils vorangegangenen 30 Tage zu informieren. Diese Information muss nach
jeder Identifizierung und Authentifizierung erfolgen sowie vor Beginn eines Spiels, wenn seit
der letzten Information mehr als 24 Stunden vergangen sind. Eine Spielteilnahme darf erst
nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Information durch den Spieler erfolgen.
(3) Veranstalter und Vermittler müssen Spielern auf Antrag eine geordnete Auflistung
sämtlicher Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich
kostenlos zur Verfügung stellen.
§ 6e Weitere Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz bei Glücksspielen im
Internet
(1) Der Ausschluss Minderjähriger und gesperrter Spieler muss jederzeit durch geeignete
technische Verfahren zur Identifizierung und Authentifizierung sichergestellt sein. In der
Erlaubnis können Vorgaben zur Durchführung der Identifizierung und Authentifizierung
festgelegt werden, insbesondere kann festgelegt werden, dass in regelmäßigen
Zeitabständen, die in der Erlaubnis zu bestimmen sind, abweichend von der gewöhnlich
angewendeten Authentifizierungsmethode eine weitere Authentifizierungsmethode
angewandt werden muss.
(2) Bei Glücksspielen im Internet verwendete Zufallsgeneratoren sind vor ihrem erstmaligen
Einsatz und danach mindestens einmal im Jahr auf Kosten des Erlaubnisinhabers von einer
von diesem unabhängigen sachverständigen Stelle, die von der zuständigen Erlaubnis-
behörde zu bestimmen ist, auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Das Ergebnis
ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Angebot von öffentlichen Glücksspielen im Internet muss unter einer Internetdomain
angeboten werden, deren länderspezifische Domain oberster Stufe „.de“ ist. Auf der Startseite
der unter dem Domain-Namen aufrufbaren Internetseiten des Erlaubnisinhabers muss an
jeweils einer gut sichtbaren Stelle platziert werden, dass die Teilnahme an Glücksspielen für
Personen unter 18 Jahren unzulässig ist und der Erlaubnisinhaber über eine Erlaubnis der
zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde verfügt und unter deren Aufsicht steht. Der direkte
Aufruf der Internetdomain der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde muss vorgesehen
sein.
(4) Alle Informationen, die der Erlaubnisinhaber Spielern zur Verfügung stellen muss, müssen
auf der das Glücksspielangebot enthaltenen Internetdomain des Erlaubnisinhabers in
deutscher Sprache zugänglich und von allen Seiten der Domain aufrufbar sein.
(5) Spieler sind im Rahmen der Spielteilnahme unmittelbar über die Risiken und möglichen
negativen sozialen Folgen des Glücksspiels aufzuklären. Informationen zur Glücksspielsucht
sind zur Verfügung zu stellen. Der direkte Aufruf der Internetdomains von unabhängigen
Beratungsinstitutionen ist zu ermöglichen.
21
§ 6f IT-Sicherheitskonzept
(1) Erlaubnisinhaber haben geeignete Sicherheitsmaßnahmen im IT-Sicherheitskonzept zu
beschreiben und zu implementieren. Das Sicherheitskonzept ist regelmäßig zu überprüfen
und, soweit hierzu Veranlassung besteht, zu überarbeiten.
(2) Die Sicherheitsmaßnahmen müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:
1. den jederzeitigen Schutz der personenbezogenen Daten der Spieler vor unrechtmäßiger
Verarbeitung,
2. die Sicherstellung der dauerhaften und jederzeitigen Verfügbarkeit, Integrität und
Vertraulichkeit von Daten, etwa durch Verschlüsselungsmechanismen, Zugriffs-
kontrollen und Virenschutzprogramme,
3. die regelmäßige Sicherung aller relevanten Daten,
4. die Etablierung und den regelmäßigen Test von Prozessen, die eine schnelle
Wiederherstellung gesicherter Daten ermöglichen,
5. den Schutz der verwendeten Systeme vor Manipulationen von innen und außen und
6. die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Integrität der Systeme.
(3) Die Wirksamkeit des Sicherheitskonzepts ist mindestens jährlich vom Erlaubnisinhaber auf
eigene Kosten durch eine von ihm unabhängige, sachverständige Stelle überprüfen zu lassen.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Prüfbericht vorzulegen.
§ 6g Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung
(1) Erlaubnisinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spieler ab Schließung des
Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen
Daten zu löschen.
(2) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu
schützen.
(3) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung
und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
§ 6h Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern im Internet; Wartezeit vor
Anbieterwechsel im Internet
(1) Das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler ist unzulässig.
(2) Zur Vermeidung des anbieterübergreifenden parallelen Spiels im Internet unterhält die
22
zuständige Behörde eine Datei, in der folgende personenbezogene Daten eines Spielers
verarbeitet werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Anschrift und
5. die Information, ob dieser Spieler im Sinne der Absätze 3 und 4 aktiv geschaltet ist.
§ 6c Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Der Erlaubnisinhaber darf einem Spieler die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im
Internet nur ermöglichen, wenn er zuvor die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie
die Information, dass der Spieler in der Datei aktiv zu schalten ist, übermittelt hat und ihm nicht
unverzüglich zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler in der Datei bereits aktiv geschaltet
ist. Dem Erlaubnisinhaber wird zurückübermittelt, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wenn
er die Meldung nach Satz 1 übermittelt und in der Datei die Information vermerkt ist, dass der
Spieler aktiv geschaltet ist. Ist der Spieler zum Zeitpunkt der Übermittlung durch den
Erlaubnisinhaber nach Satz 1 nicht aktiv geschaltet, wird zugleich in der Datei nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 vermerkt, dass der Spieler nunmehr aktiv geschaltet ist. Die Übermittlung
durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 darf erst unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des
Spielers erfolgen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler
nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen. In der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für
die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde kann festgelegt werden, dass in den Fällen
des Satzes 1 statt der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen
Daten andere von der Behörde festgelegte Daten zu übermitteln sind, die zur eindeutigen
Identifizierung des Spielers geeignet und erforderlich sind.
(4) Die Information nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wird
fünf Minuten (Wartefrist) nachdem der Erlaubnisinhaber der Datei gemeldet hat, dass der
Spieler nicht mehr aktiv zu schalten ist, entfernt. Die Meldung nach Satz 1 darf nur auf
Veranlassung des Spielers und in den Fällen des Satzes 5 erfolgen. Der Erlaubnisinhaber
muss dem Spieler die Möglichkeit einräumen, die Meldung nach Satz 1 zu veranlassen; sie
muss durch den Spieler einfach wahrgenommen werden können. Die Meldung nach Satz 1
hat unverzüglich nach der Veranlassung durch den Spieler zu erfolgen. Der Erlaubnisinhaber
hat die Meldung nach Satz 1 auch unverzüglich vorzunehmen, wenn seit der letzten Eingabe
des Spielers mehr als 30 Minuten vergangen sind. Nach einer Veranlassung durch den Spieler
nach den Sätzen 2 bis 4 oder nach einer Meldung nach Satz 5 darf der Erlaubnisinhaber dem
Spieler eine weitere Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur unter den
Voraussetzungen des Absatzes 3 ermöglichen.
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(5) Die Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf der Wartefrist nach Absatz 4 Satz 1 zu
löschen. Die Auswertung und Nutzung der Daten für andere als in den vorstehenden Absätzen
beschriebenen Zwecke ist unzulässig.
(6) Die Datei nach Absatz 2 kann gemeinsam mit der Limitdatei nach § 6c geführt werden.
Wird die Datei gemeinsam geführt, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die
Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unverzüglich zu löschen sind; im Übrigen findet § 6c
Absatz 8 Anwendung.
(7) Der Erlaubnisinhaber hat dem Spieler die seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz
1 vergangene Zeit anzuzeigen. Nach Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Übermittlung nach
Absatz 3 Satz 1, darf eine weitere Spielteilnahme nur ermöglicht werden, wenn der Spieler auf
die verstrichene Zeit hingewiesen wird und dieser die Kenntnisnahme des Hinweises
ausdrücklich bestätigt hat. Satz 2 gilt entsprechend für den Ablauf von jeweils weiteren 60
Minuten seit der letzten Bestätigung nach Satz 2.
(8) Der Anschluss an die Datei nach Absatz 2 und deren Nutzung sind für den Erlaubnisinha-
ber kostenpflichtig. Die Veranlassung nach Absatz 4 durch den Spieler ist kostenfrei.
§ 6i Spielsuchtfrüherkennung; Safe-Server; kurzfristige Sperre
(1) Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im
Internet sowie Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Internet müssen auf eigene
Kosten ein auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes, auf Algorithmen basierendes
automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern und von
Glücksspielsucht einsetzen; Einzelheiten sind in der Erlaubnis festzulegen. Das System zur
Spielsuchtfrüherkennung hat jedenfalls die auf dem Spielkonto zu erfassenden Daten
auszuwerten und ist regelmäßig zu aktualisieren. Es ist im Sozialkonzept nach § 6 zu
berücksichtigen. Im Sozialkonzept sind Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn
das System zur Spielsuchtfrüherkennung einen möglicherweise glücksspielsuchtgefährdeten
Spieler identifiziert. Die Maßnahmen sind durchzuführen.
(2) Veranstalter von Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Auto-
matenspielen im Internet müssen auf eigene Kosten ein technisches System einrichten und
betreiben, welches sämtliche für die Durchführung der Glücksspielaufsicht erforderlichen
Daten zutreffend erfasst, digital nichtveränderlich ablegt sowie eine jederzeitige elektronische
Kontrolle einschließlich unmittelbarem Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde
ermöglicht. Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren, wobei für die
zuständige Aufsichtsbehörde erkennbar bleiben muss, welche gespeicherten Vorgänge
denselben Spieler betreffen. Das Nähere ist von der Erlaubnisbehörde in der Erlaubnis oder
durch Allgemeinverfügung zu bestimmen. Insbesondere ist zu bestimmen, ob die
Pseudonymisierung durch den Veranstalter oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde
24
erfolgt. Im Falle einer Pseudonymisierung durch die Aufsichtsbehörde sind vor der
Pseudonymisierung ausschließlich Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung des
Teilnahmeverbots Minderjähriger und des räumlichen Geltungsbereichs der Erlaubnis
zulässig. Im Falle einer Pseudonymisierung durch den Veranstalter müssen die zur Prüfung
der Einhaltung des Teilnahmeverbots Minderjähriger und des räumlichen Geltungsbereichs
der Erlaubnis erforderlichen Daten erkennbar bleiben.
(3) Bei Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im
Internet ist eine deutlich erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche anzuzeigen, deren
Betätigung eine sofortige kurzzeitige Sperre des Spielers auslöst. Die Schaltfläche ist überall
dort dauerhaft anzuzeigen, wo eine Spielteilnahme möglich ist. § 8 Absatz 1 und 2, § 8a Absatz
4 und § 23 sind entsprechend anzuwenden, wobei als Grund der Sperre nach § 23 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 die Betätigung der Schaltfläche nach Satz 1 anzugeben und § 23 Absatz 1
Satz 2 Nummer 8 nicht anzuwenden ist. Bei der Eintragung nach § 8a Absatz 4 ist auch der
Zeitpunkt der Betätigung der Schaltfläche an die Sperrdatei zu übermitteln; dieser ist in der
Sperrdatei zu speichern. Die Sperre endet ohne Antrag nach Ablauf von 24 Stunden ab
Betätigung der Schaltfläche. Abweichend von § 23 Absatz 5 sind die eingetragenen
personenbezogenen Daten innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Sperre zu löschen.
Nach einer Betätigung der Schaltfläche ist es nicht zulässig, den Spieler nach einer
Bestätigung zu fragen.
§ 6j Unentgeltliche Angebote
(1) Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet dürfen unentgeltliche
Unterhaltungsangebote, die mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und eines
fehlenden Geldgewinns einem von ihnen veranstalteten oder vermittelten öffentlichen
Glücksspiel entsprechen oder diesen Glücksspielen nachgebildet sind, nur Spielern anbieten,
für die bei ihnen ein Spielkonto im Sinne des § 6a eingerichtet ist. Der Erlaubnisinhaber darf
die Wahrnehmung dieser Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nicht ermöglichen. Satz 2
gilt entsprechend für die Ermöglichung der Teilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler.
(2) Bieten Veranstalter und Vermittler unentgeltliche Unterhaltungsangebote im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 an, die einem bestimmten öffentlichen Glücksspiel im Internet entsprechen
oder insbesondere durch die Benennung oder die äußere Gestaltung, den Anschein erwecken,
einem bestimmten virtuellen Automatenspiel oder einem Online-Casinospiel zu entsprechen,
hat das unentgeltliche Unterhaltungsangebot mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden
Entgelts und des fehlenden Geldgewinns dem öffentlichen Glücksspiel insgesamt zu
entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit und der Auszahlungs-
quote. Sofern bei dem öffentlichen Glücksspiel Gebühren oder ähnliche Abgaben zugunsten
des Erlaubnisinhabers oder Dritten vom Spieler gezahlt werden müssen, sind diese bei
unentgeltlichen Unterhaltungsangeboten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu simulieren und
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anzugeben.
§ 7 Aufklärung
(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben den Spielern vor der
Spielteilnahme spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtri-
siken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und
Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Als spielrelevante Informationen kom-
men insbesondere in Betracht:
1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
2. die Höhe aller Gewinne,
3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
6. der Annahmeschluss der Teilnahme,
7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über
den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse
zu Grunde liegt,
8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
10. der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.
Informationen über Höchstgewinne sind mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von
Gewinn und Verlust zu verbinden. Spieler und Behörden müssen leichten Zugang zu diesen
Informationen haben.
(2) Lose, Spielscheine, Spielquittungen und vergleichbare Bescheinigungen müssen Hinweise
auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten ent-
halten; bei Glücksspielen, die über das Internet angeboten werden, erfolgt eine Verlinkung zu
entsprechenden Angeboten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5.
§ 8 Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem
(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales,
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spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) unterhalten.
(2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot
ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche
veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von
Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und
Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten
werden. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.
(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen
dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder
eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei
nach § 23 durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem
Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von
Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen
teilnehmen. Bei Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu
dem die Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. Im
terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in
Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines
Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.
(4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen
dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Es dürfen
keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist,
gewährt werden.
§ 8a Eintragung und Dauer der Sperre
(1) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen
dürfen, sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund
der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund
sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder
überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze
riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen
(Fremdsperre).
(2) Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann auch bei der für die Führung der
Sperrdatei zuständigen Stelle gestellt werden.
(3) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.
(4) Die Veranstalter, die Vermittler und im Fall des Absatzes 2 die für die Führung der
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Sperrdatei zuständige Stelle haben die in § 23 Absatz 1 genannten Daten in eine Sperrdatei
einzutragen. Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden
können.
(5) Der die Sperrung Eintragende teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit,
dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur
Beendigung der Sperre.
(6) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende
Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten
darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei
Monaten.
(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei
Fremdsperren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen,
Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser
Unterlagen durch den die Sperre veranlassenden Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1
unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die
Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde auszuhändigen. Ist ein Rechtsnachfolger
vorhanden, kann die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde diesem die Sperren
zuordnen und ihm die zugehörigen Unterlagen zur verantwortlichen Aufbewahrung
übergeben.
§ 8b Beendigung der Sperre
(1) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich.
Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine bestimmte Frist
genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach §
8a Absatz 6 gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet die Sperre nicht.
(2) Der Antrag auf Aufhebung der Sperre ist bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen
Behörde zu stellen. Es genügt die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter oder
Vermittler.
(3) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst die für
die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch
entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. Die Aufhebung der Sperre wird nach Eintragung,
jedoch im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre
nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde wirksam. Dem
Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen.
(4) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre hat die für die Führung der
Sperrdatei zuständige Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veranstalter oder
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Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des
Antrags zu informieren. Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind diese
ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen erneuten Sperrantrag zu stellen, zu
informieren.
§ 8c Kosten für die Nutzung des Sperrsystems
Der Anschluss an das Sperrsystem und dessen Nutzung sind für die nach § 8 Absatz 3 Ver-
pflichteten kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf Beendigung
der Sperre sind kostenfrei.
§ 8d Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergrei-
fende, bundesweite Sperrsystem
(1) Der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems, das durch den Ersten Staatsvertrag
zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages geschaffen wurde, und der hessischen Sperr-
datei für Spielhallen werden in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem über-
führt. Weitere landesrechtliche Sperrdateien für Spielhallen können ebenfalls überführt wer-
den.
(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen hierüber erfolgt durch öffentliche Bekannt-
machung durch die für die überführte Datei bisher verantwortliche Stelle.
(3) Sofern für die überführten Sperrsysteme von § 8b abweichende Entsperrungsregelungen
gelten, werden diese mit Abschluss der Überführung gegenstandslos. Die Entsperrung richtet
sich ausschließlich nach § 8b.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag
bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und
die Werbung hierfür unterbleiben. Die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige
Behörde kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann unbeschadet
sonstiger in diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener
Maßnahmen insbesondere
1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen, Daten und Nachweise verlangen, die
zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind, sowie zum Zwecke dieser
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Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume
und -grundstücke betreten, in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt
wird,
2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher
Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des
Sozialkonzepts stellen,
3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die
Werbung hierfür untersagen,
4. den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienst-
leistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die
Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus
unerlaubtem Glücksspiel untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme
des Veranstalters oder Vermittlers von öffentlichen Glücksspielen durch die
Glücksspielaufsicht bedarf; dies gilt auch in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3; und
5. nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur
Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes
verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare,
ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses
Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maß-
nahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit
weiteren Inhalten verbunden ist.
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
durch die Regelung nach Satz 3 Nummer 5 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunika-
tionsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.
(1a) Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder
dafür in mehreren Ländern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 verstoßen wird, kann jedes betroffene Land die
zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene
Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken. Die
Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ermächtigten Landes.
(2) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 1a haben keine
aufschiebende Wirkung. Im Falle der Vollstreckung von Anordnungen nach den Absätzen 1
und 1a mittels Zwangsgeld soll dieses das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der
Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse
des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
(2a) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Glücksspielaufsichtsbehörden Testkäufe oder
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Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die
Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten
veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete
Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register,
Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen
Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben
durchgeführt werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durchführende Person gilt das
Glücksspiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel.
(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen; sie können auch mit den
zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten
und zu diesem Zweck Daten austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Soweit nach diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, stimmen die
Länder die Erlaubnisse für die in § 10 Absatz 2 genannten Veranstalter im Benehmen ab.
(3a) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer
Aufgaben insbesondere mit den Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten, der
Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem
Bundeskartellamt zusammen und können, soweit dies erforderlich ist, zu diesem Zweck Daten
austauschen. Dies gilt für die Landesmedienanstalten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit
den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend.
(4) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Erlaubnis von der
zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes
erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie
einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.
(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Absatz 2 und 3
genannten Veranstalter setzt voraus, dass
1. der Fachbeirat (§ 10 Absatz 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes
unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 auf die Bevölkerung untersucht und bewertet
hat und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnis-
behörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.
Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung
bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich.
(6) Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen
Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den
zuständigen Behörden, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten
31
im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt gewor-
den sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet
werden, finden die in dem jeweiligen Land geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.
(7) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finan-
zen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Absatz 2 und 3 genannten Ver-
anstalter zuständig ist.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, in der
die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis
oder Konzession nach diesem Staatsvertrag verfügen. Nicht aufgeführt werden
1. Spielhallenbetreiber und Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach
der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Absatz 2,
3. gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig sind,
4. örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie der
Länder,
5. Anbieter von kleinen Lotterien nach § 18,
6. Betreiber von örtlichen Wettvermittlungsstellen,
7. Totalisatoren und Buchmacher im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
Die Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich, aktualisiert. Die zustän-
dige Behörde erteilt auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste. Die obersten
Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder teilen der zuständigen Behörde vorzunehmende
Änderungen der Liste, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, unverzüglich mit.
§ 9a Ländereinheitliche Verfahren
(1) Die jeweils zuständige Behörde erteilt mit Wirkung für alle Länder
1. die Erlaubnisse für die Anstalt nach § 10 Absatz 3 und für deren Lotterie-Einnehmer,
2. die Erlaubnisse für eine gemeinsam geführte Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1,
3. die Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten im Internet, für die Veranstaltung von
Sportwetten, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie die Erlaubnis nach
§ 27 Absatz 2 einschließlich der damit jeweils zusammenhängenden Erlaubnisse, und
4. die Erlaubnisse nach § 12 Absatz 3.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 übt die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde gegen-
über den Erlaubnisnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 mit
Wirkung für alle Länder ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aus; sie kann die erforderli-
32
chen Anordnungen im Einzelfall erlassen und nach dem für sie geltenden Landesrecht voll-
strecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen. Die nach Satz 1 zu-
ständige Behörde überwacht insbesondere die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmun-
gen der Erlaubnis und entscheidet über Maßnahmen nach §§ 4a bis 4d. § 9 Absatz 2 und 2a
gilt entsprechend.
(3) Eine einheitliche Zuständigkeit einer Behörde für alle Länder besteht ferner für Maßnahmen
1. nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5 bei unerlaubten Glücksspielen, die
in mehr als einem Land angeboten werden, und
2. der Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung
hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung auf unerlaubte Online-Casinospiele, die von einem
Veranstalter, dem eine wirksame Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Casinospielen
erteilt worden ist, im Geltungsbereich der Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden erheben für Amtshandlungen in
Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die
Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels wird bei genehmigten oder
voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen
1. bis zu 40 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 0,2 Prozent der Spiel- oder Wettein-
sätze, mindestens 100 Euro,
2. über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 80 000 Euro
zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
3. über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 120 000 Euro
zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze,
4. über 130 Millionen Euro eine Gebühr in Höhe von 185 000 Euro zuzüglich 0,06 Prozent
der 130 Millionen Euro übersteigenden Spiel- oder Wetteinsätze
erhoben; zugrunde zu legen ist die Summe der genehmigten oder voraussichtlichen Spiel-
oder Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern. Für Erlaubnisse nach Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4 ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte. Wird die Erlaubnis für mehrere
aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für
jedes Jahr und jede Veranstaltung, wobei sich die Gebühr nach Satz 2 und 3 für die Folgejahre
oder die Folgeveranstaltungen um 10 Prozent ermäßigt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für
das Vermitteln eines Glücksspiels wird eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühr nach
den Sätzen 2 und 3 erhoben; Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für Anordnungen zur
Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie für sonstige Anordnungen der
Glücksspielaufsichtsbehörden wird eine Gebühr von 500 Euro bis 500 000 Euro erhoben; da-
bei ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden
33
und Stellen zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Kostenvorschriften des jeweiligen Sitz-
landes der handelnden Behörde.
§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein
ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbeirat
beraten. Dieser setzt sich aus Personen zusammen, die im Hinblick auf die Ziele des § 1 über
besondere wissenschaftliche oder praktische Erfahrungen verfügen.
(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch eine
von allen Vertragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt, durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische
Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind,
erfüllen. Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist auch eine gemeinschaftliche
Aufgabenerfüllung oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen
Landes möglich, das die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(3) Klassenlotterien dürfen nur von einer von allen Vertragsländern gemeinsam getragenen
Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.
(4) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.
(5) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen der in Absatz 2 und 3
Genannten aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder
mildtätiger Zwecke verwendet wird.
(6) Anderen als den in den Absätzen 2 und 3 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lot-
terien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.
§ 11 Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung
Die Länder stellen Maßnahmen der Suchtprävention, entsprechende Beratungsangebote so-
wie die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch
Glücksspiele sicher.
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gemäß § 4 Absatz 1
darf anderen als den in § 10 Absatz 2 und 3 Genannten nur erteilt werden, wenn
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1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,
2. die in §§ 14, 15 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 3 genannten Voraussetzungen
vorliegen,
3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit
dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinaus-
gehen, und
4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung
des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem
Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 25 Prozent als Losanteil für die
Gewinnsparlotterie verwendet wird.
(2) In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 bis 7 zu
erfüllen sind.
(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in allen Ländern
veranstaltet werden, so wird die Erlaubnis zu deren Durchführung ländereinheitlich erteilt. Soll
eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan nur in einigen Ländern
veranstaltet werden, so kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, die Erlaubnis
auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die dazu ermächtigt haben.
§ 13 Versagungsgründe
(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Absatz 2 bis 5
widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung
der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere
im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder
Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
1. der Spielplan vorsieht, dass
a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
b) der Höchstgewinn einen Wert von drei Millionen Euro übersteigt oder
c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt
werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),
oder
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2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekannt-
gabe ermöglicht wird.
§ 14 Veranstalter
(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt
und
2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung
ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar
durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von den in § 10 Absatz 2 und 3 genannten Veranstaltern
und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten
Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Absatz 1 Satz 2).
(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf
die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung
die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt und
2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters un-
terliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Ver-
anstalter hat.
§ 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind gering zu
halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von
Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen
im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein
Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der
Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der
Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach
Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist
dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.
(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Absatz 2 nach Art
und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher
Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz
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berechnet werden.
(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie
erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die
tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten
der Veranstaltung ergibt.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten
Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit
ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotte-
rie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie, erstattet und der Behörde vor-
gelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.
§ 16 Verwendung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck
verwendet werden.
(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten
gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der
Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters
den Verwendungszweck neu festlegen.
(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die
Lotterie veranstaltet wird.
§ 17 Form und Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Absatz 2 der Dritte,
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwen-
dung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.
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§ 18 Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei
denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder
mildtätige Zwecke verwandt wird und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte be-
tragen.
Vierter Abschnitt
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Neben den §§ 4 bis 8d und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die
Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten.
Dies hat er durch einen zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
bestätigen zu lassen. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und
verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag
hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den
Veranstalter mitzuteilen.
2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3
Absatz 8 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter
die Vermittlung offen zu legen.
3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei
Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuer-
beratenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und
der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt
wird. Dem Spieler ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen,
die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch
vom Spieler nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend
gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.
(2) Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Ländern tätig, so werden die
Erlaubnisse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gebündelt von der zentral
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zuständigen Behörde erteilt. § 9a Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) § 4 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt:
Besondere Vorschriften
§ 20 Spielbanken
Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.
§ 21 Sportwetten
(1) Sportwetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von
Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne
Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge
(Ereigniswetten) erlaubt werden.
(1a) Die Ausgestaltung von Sportwetten darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen.
Sportwetten auf Sportereignisse, an denen ausschließlich oder überwiegend Minderjährige
beteiligt sind, sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um national oder international
bedeutsame sportliche Großereignisse. Gleiches gilt für Sportereignisse, an denen
ausschließlich oder überwiegend Amateure teilnehmen. Sportwetten, die in erheblichem Maße
anfällig für Manipulationen sind oder die die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden,
sind unzulässig; dies betrifft insbesondere Geschehnisse, die ein Teilnehmer eines
Sportereignisses selbst willkürlich herbeiführen kann. Sportwetten auf den Eintritt eines
regelwidrigen Verhaltens oder die Sanktionierung eines regelwidrigen oder vermeintlich
regelwidrigen Verhaltens sind unzulässig.
(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank
befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.
(3) Die Veranstaltung, Vermittlung und der Eigenvertrieb von Sportwetten müssen
organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung
oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen
Sportveranstaltungen stattfinden. Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines
Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte dürfen weder
Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen noch
Sportwetten durch andere fördern. Die Veranstalter von Sportwetten sind verpflichtet, sich an
einem unabhängigen Frühwarnsystem zu beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen
des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren. Die
Veranstalter unterrichten die Behörden unverzüglich über Auffälligkeiten, wirken an der
Aufklärung mit und stellen verfügbare Informationen zur Verfügung. Die für die Erteilung der
39
Erlaubnis zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Wettmanipulationen verlangen.
(4) Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit
der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ist nicht zulässig. Während des laufenden
Sportereignisses dürfen ausschließlich Wetten abgeschlossen werden, die
1. Wetten auf das Endergebnis oder
2. Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines
Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl
dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball,
Hockey, Eishockey oder Volleyball,
sind.
(5) Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn diese nach Art und Zuschnitt zuvor von
der zuständigen Behörde erlaubt worden sind. Die Erteilung der Erlaubnis zum Angebot einer
Wette erfolgt auf Antrag. In der Erlaubnis kann die zuständige Behörde auf eine auf der
Internetseite der Behörde veröffentlichte Liste erlaubter Wetten Bezug nehmen. Die Erlaubnis
zum Angebot weiterer Wetten gilt für Wetten als erteilt, die bereits in der Liste nach Satz 3
enthalten sind, wenn der Veranstalter die Absicht zum Angebot dieser Wetten bei der
zuständigen Behörde angezeigt und diese nicht binnen zwei Wochen widersprochen hat. Die
Erlaubnis zum Angebot einer Wette kann widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum
Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Die Erlaubnis nach Satz 4 entfällt bei Streichung
der betroffenen Wette aus der Liste nach Satz 3. Veranstalter von Sportwetten sind
verpflichtet, die Liste nach Satz 3 regelmäßig, mindestens einmal monatlich, zu überprüfen.
(6) Veranstalter von Sportwetten und Veranstalter von Sportereignissen dürfen Namen und
Geburtsdaten der Wettbewerbsbeteiligten im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 des
Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben vom 18.
September 2014 zum Zwecke der Kontrolle des Verbots in Absatz 3 Satz 2 verarbeiten und
dabei auch untereinander sowie an die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde übermitteln.
Die personenbezogenen Daten sind getrennt von anderen Daten zu verarbeiten und
unmittelbar zu löschen, soweit sie für die Kontrolle des Wettverbots nicht mehr erforderlich
sind.
(7) Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten im Internet darf nur unter den
Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 Buchstabe
a und c sowie Nummer 3 Buchstabe b bis e erteilt werden. Die §§ 4b, 4c Absatz 1 und 2 sowie
§ 4d sind entsprechend anwendbar.
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§ 21a Wettvermittlungsstellen
(1) Die Länder begrenzen die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des
§ 1. Die Vermittlung von Sportwetten in diesen Stellen bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1
Satz 1; § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermitt-
lungsstellen sind verboten.
(3) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich Wetten eines Veranstalters vertrieben
oder vermittelt werden.
(4) Bietet der Veranstalter, dessen Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle vertrieben oder
vermittelt werden, oder der Vermittler auch Sportwetten im Internet an und ist bei diesem Ver-
anstalter oder Vermittler für einen Spieler ein Spielkonto nach § 6a eingerichtet, sind die in
Wettvermittlungsstellen getätigten Wetten des Spielers auf seinem Spielkonto zu erfassen. Die
für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen sind nicht im Rahmen des an-
bieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c Absatz 1 zu erfassen, es sei denn, die Ein-
zahlungen oder Gewinne aus den Sportwetten, die in der Sportwettvermittlungsstelle abge-
schlossen worden sind, werden auf dem Spielkonto nach § 6a gutgeschrieben und können als
Einsatz für Glücksspiele im Internet verwendet werden. Veranstalter und Vermittler haben dies
durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
§ 22 Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien
(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu
begrenzen. Lotterien mit planmäßigem Jackpot dürfen nicht häufiger als zweimal pro Woche
veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigem Jackpot ist auch in
Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. Die Aus-
wirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung zu
evaluieren.
(2) Für die Veranstaltung von Sofortlotterien sind zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Er-
laubnis begrenzende Vorgaben zu Art und Zuschnitt der Lotterie, beispielsweise zu Höchstge-
winnsummen und Gewinnplan, zu Vertriebsmöglichkeiten und zu Werbemöglichkeiten, vorzu-
sehen.
§ 22a Virtuelle Automatenspiele
(1) Die Ausgestaltung von virtuellen Automatenspielen darf den Zielen des § 1 nicht zuwider-
laufen. Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen dürfen
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ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zu-
ständigen Behörde erlaubt worden ist. Der Behörde ist zum Zweck der Prüfung der Erlaub-
niserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung zu stellen. Wesentliche Änderungen des
virtuellen Automatenspiels nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 bedürfen der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach Satz 2 kann jederzeit widerrufen werden, es sei
denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Virtuelle Automaten-
spiele, die nicht nach Satz 2 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.
(2) Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit
Bankhalter, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara, entsprechen, sind unzulässig.
(3) Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein und es müssen für jeden Spieler gleiche Chan-
cen eröffnet werden. Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für
den Spieler leicht verständlich beschrieben werden. Dem Spieler sind die Wahrscheinlichkeit
auf den Gewinn des Höchstgewinns sowie die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen
Euro Spieleinsatz erkennbar anzuzeigen. Die Anzeige muss dort erfolgen, wo der Spieleinsatz
getätigt werden kann.
(4) Ein virtuelles Automatenspiel darf nur infolge einer entsprechenden Erklärung des Spielers
beginnen, die erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf. Unzuläs-
sig sind insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbst-
ständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spie-
len in Folge teilzunehmen.
(5) Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. Die Umrechnung von Geld-
beträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem
Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig.
(6) Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern. Ein Spiel beginnt mit
der Erklärung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.
(7) Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen. Die für die Erlaubniserteilung zu-
ständige Behörde kann zur Erreichung der Ziele des § 1 den Höchsteinsatz je Spiel nach
Satz 1 an geänderte Verhältnisse anpassen.
(8) Ein Gewinn muss in einem vor Beginn des Spiels festgelegten Vielfachen des Einsatzes
bestehen. Einsätze, Gewinne oder Teile von Einsätzen oder Gewinnen dürfen nicht zu dem
Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Spiele zu schaffen (Jackpotverbot).
(9) § 6h Absatz 7 Satz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Spieler die weitere
Teilnahme an virtuellen Automatenspielen erst fünf Minuten nach der Bestätigung der Kennt-
nisnahme des Hinweises ermöglicht werden darf.
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(10) Das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ist verboten. Dies
gilt auch für das Spielen desselben Spiels. Erlaubnisinhaber haben dies durch geeignete tech-
nische Maßnahmen sicherzustellen. Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt
werden.
(11) Im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Eigenvertrieb von virtuellen Automa-
tenspielen oder Werbung hierfür ist die Verwendung der Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“
unzulässig.
(12) Die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen ist nur über das Internet zulässig. Der
stationäre Vertrieb von virtuellen Automatenspielen ist verboten.
§ 22b Online-Poker
(1) Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Poker dürfen einzelne Varianten
des Online-Pokerspiels nur anbieten, wenn die jeweils angebotene Variante zuvor auf deren
Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Sie haben die beabsichtigten Spiel-
regeln der zuständigen Behörde mitzuteilen. Wesentliche Änderungen der Spielregeln nach
Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
Erlaubnis nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeit-
punkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur erteilt werden,
wenn die Variante den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft. Varianten des Online-Pokers, die
nicht nach Satz 1 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.
(2) In der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Ver-
anstaltung der Variante des Online-Pokerspiels vorzusehen. Insbesondere sind festzulegen:
1. Höchstgrenzen für die Mindesteinsätze je Hand,
2. Höchstgrenzen für den Betrag, den ein Spieler an einem virtuellen Tisch zur Verfügung
haben darf, und
3. Höchstgrenzen für den Betrag, der für die Teilnahme oder die weitere Teilnahme an
einem Online-Pokerturnier zu entrichten ist.
Soweit dies der besseren Erreichung der Ziele des § 1 dient, können in der Erlaubnis nach
Absatz 1 Satz 1, auch nachträglich, weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veran-
staltung der Varianten des Online-Pokerspiels vorgesehen werden.
(3) Es dürfen ausschließlich natürliche Personen gegeneinander spielen. Anbieter haben ge-
eignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies sicherzustellen. Setzen natürliche Personen Pro-
gramme ein, die automatisiert in ihrem Namen spielen, handelt es sich für diese Personen
insoweit um unerlaubtes Glücksspiel.
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(4) Die Zuweisung eines Spielers zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben
Spielangebot hat zufällig zu erfolgen. Eine Auswahl des Tisches durch den Spieler ist unzu-
lässig.
(5) Das gleichzeitige Spielen von mehreren Spielen des Online-Pokers ist verboten. Veran-
stalter haben dies durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die für die Erlaub-
niserteilung zuständige Behörde kann zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 das gleich-
zeitige Spielen an bis zu vier virtuellen Tischen erlauben.
§ 22c Online-Casinospiele
(1) Die Länder können Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage
1. selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrecht-
liche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder
mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten oder
2. eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie Konzessionen für Spielbanken
im Sinne des § 20 nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Ja-
nuar 2020 vergeben werden konnten.
Konzessionen nach Satz 1 Nummer 2 sind zu befristen.
(2) Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist eine gemeinschaftliche Veranstaltung
oder die Veranstaltung durch einen Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eines ande-
ren Landes möglich. Auf gesetzlicher Grundlage können Länder für ihre Hoheitsgebiete ge-
meinsame Konzessionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erteilen; in diesem Fall beschränkt
sich die Zahl der Konzessionen auf die Gesamtzahl der in den kooperierenden Ländern zuläs-
sigen Konzessionen.
(3) Konzessionen sind zu widerrufen, wenn der Konzessionsnehmer die Begrenzung auf das
Hoheitsgebiet der Konzessionsgeber nach Absatz 1 oder 2 missachtet.
(4) Die audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen aus einer Spielbank
oder aus Spielhallen oder anderen Örtlichkeiten, in denen Spielgeräte im Sinne des § 33c
Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele im Sinne des § 33d
Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung veranstaltet werden, und die Teilnahme hieran über das
Internet sind verboten.
(5) Das Nähere regeln die Länder in landesrechtlichen Bestimmungen.
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Sechster Abschnitt
Datenschutz
§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird, werden die für
eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet. Es dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Lichtbilder,
7. Grund der Sperre,
8. Dauer der Sperre und
9. meldende Stelle.
Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, verarbeitet werden.
(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die
Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte
Abrufverfahren erfolgen.
(3) Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der
Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.
(6) Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom
22.11.2016, S. 72) für die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die
Daten eingetragen hat. Im Falle des § 8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die Führung der
Sperrdatei zuständige Behörde. Überträgt die für die Führung der Sperrdatei zuständige
Behörde gemäß § 8a Absatz 7 Satz 2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechtsnachfolger,
ist dieser damit auch Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 .
(7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu
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erlangen, bleibt unbeschadet des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel 15
der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.
Siebter Abschnitt
Spielhallen
§ 24 Erlaubnisse
(1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der
Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den
Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann,
auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
§ 25 Beschränkungen von Spielhallen; Verbot von Mehrfachkonzessionen
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten. Das Nähere regeln die
Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit
weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäude-
komplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begren-
zen.
§ 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder
die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige
Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die
drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
Achter Abschnitt
Pferdewetten
§ 27 Pferdewetten
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(1) Die stationäre Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten darf nur mit einer Erlaubnis
nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erfolgen. § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist an-
wendbar.
(2) Das Veranstalten und Vermitteln von nach Absatz 1 erlaubten Pferdewetten im Internet
nach § 4 Absatz 4 und 5 kann im ländereinheitlichen Verfahren erlaubt werden. §§ 4b Absatz
1 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4c und 4d
finden entsprechende Anwendung. Abweichend von § 4c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Si-
cherheitsleistung von der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde in Höhe des zu er-
wartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, festgesetzt.
Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ste-
hen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die
Anforderungen der in Satz 1 und 2 und Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers in beglaubigter Kopie und beglaubigter deut-
scher Übersetzung vorzulegen.
(3) Im Erlaubnisverfahren nach Absatz 2 ist anzugeben, welche Typen von Pferdewetten an-
geboten werden sollen. In der Erlaubnis kann bestimmt werden, dass wesentliche Änderungen
des Angebots von der Erlaubnisbehörde zu genehmigen sind. Ferner kann bestimmt werden,
dass neue Typen von Pferdewetten erstmals nach Ablauf einer in der Erlaubnis zu bezeich-
nenden Wartefrist nach Eingang einer Anzeige bei der Erlaubnisbehörde angeboten werden
dürfen.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Ver-
anstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen
und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler
sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen
und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Vorausset-
zungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen,
2. weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine den
Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den Antragsteller beherrschenden
Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
3. die Transparenz des Betriebs sichergestellt ist,
4. der Antragsteller einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
5. der Antragsteller, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde
einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, der die Zuverläs-
sigkeit im Sinne von Nummer 1 besitzt,
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6. bei Angeboten im Internet auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ errichtet ist,
7. der Antragsteller für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge in Deutschland eine eigene Buch-
führung einrichtet und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein Konto im Inland oder
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beheimateten Kreditinstitut ab-
wickelt und
8. der Antragsteller Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung
stellt.
Neunter Abschnitt
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
§ 27a Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel
(1) Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbeson-
dere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Die Anstalt gilt als Einrichtung des Sitz-
landes.
(2) Die Anstalt trägt den Namen „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung,
soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
(4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwal-
tungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden.
Die Anstalt gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.
(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
§ 27b Satzung
Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. Die Satzung und
deren Änderungen sind im Verkündungsblatt des Sitzlandes zu veröffentlichen.
§ 27c Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt
(1) Träger der Anstalt sind die Länder (Trägerländer). Diese sind gleichzeitig Benutzer der
Anstalt.
(2) Die Trägerländer verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzu-
stellen.
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(3) Die Trägerländer stellen jährlich die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen
finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüs-
sel, bereit (Finanzierungsbeiträge). Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist
der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nach-
kommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes
Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller
Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. Für alle Zahlungen gilt
jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.
(4) Die Anstalt erhält für das Geschäftsjahr 2021 3 Millionen Euro, die von den Trägerländern
nach dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach Absatz 3 Satz 2 bis 4 ge-
tragen werden und der Anstalt bis zum 30. September 2021 zur Verfügung zu stellen sind.
(5) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
unter Berücksichtigung der sich aus den Aufgaben der Anstalt ergebenden Besonderheiten
geführt. Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchfüh-
rung (staatliche Doppik) ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur
Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.
(6) Die Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.
§ 27d Haftung
Die Trägerländer haften neben der Anstalt für deren Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner
unbeschränkt, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Anstalt
befriedigen lassen. Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile ent-
sprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach § 27c Absatz 3 Satz
2 bis 4.
§ 27e Aufgaben der Anstalt
(1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspiel-
angebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten
Zuständigkeiten tätig.
(2) Die Anstalt beobachtet die Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Forschungen
im Zusammenhang mit Glücksspielen.
(3) Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen för-
dern. Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.
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(4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammenarbeit ihrer Glücksspielaufsichtsbe-
hörden und bei der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit jenen
anderer Staaten.
§ 27f Zuständigkeiten der Anstalt
(1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilen-
den Erlaubnisse.
(2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.
(3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.
(4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für
1. die Führung der Spielersperrdatei nach §§ 8a bis 8d und 23,
2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festset-
zung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspieler-
laubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelun-
gen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden
Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),
3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren An-
bietern nach § 6h Absatz 2 und
4. die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.
(5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.
§ 27g Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 27h Verwaltungsrat
(1) Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat.
Vertreterinnen oder Vertreter können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des Trägerlandes zuständigen Ministeri-
ums sein. Sie können nur durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärin-
nen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes vertreten werden. Die Entsendung nach
Satz 1 ist jederzeit widerruflich. Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung des
Satzes 2 wegfällt. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unverzüglich eine neue Vertreterin oder
ein neuer Vertreter zu entsenden.
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(2) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Träger-
länder, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzun-
gen des Verwaltungsrates vor.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt über die grundsätzli-
chen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
1. die Satzung der Anstalt,
2. bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan des Folgejahres,
3. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung
und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
4. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
5. die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten ab einer in der Satzung
näher zu bestimmenden Leitungsebene,
6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und von Prüferinnen
und Prüfern für außerordentlichen Prüfungen, die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnis-
ses,
7. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, be-
soldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der
gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
8. die Aufnahme von Krediten,
9. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzule-
gende Grenze übersteigt,
10. die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung
festzulegende Grenze übersteigt, und
11. den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die
Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze über-
steigt, und den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende
Entscheidungsrichtlinien. Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisungen im Einzel-
fall beschließen. Die Vertreterin oder der Vertreter jedes Trägerlandes kann den Beschluss
beantragen. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über den
Antrag zu entscheiden. Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind zu begründen. In der Begründung
sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
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(5) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Es bestehen Auskunfts- und Informations-
pflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung einer Vertrete-
rin oder eines Vertreters eines Trägerlandes. Einzelheiten sind in der Satzung zu bestimmen.
(6) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig.
Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwal-
tungsrats. Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines Trägerlandes verfügt über eine Stimme.
(7) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und
Beamten. Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes und nimmt die Rechte und Pflichten der
Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis
wahr. Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder
teilweise auf den Vorstand übertragen.
(8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.
§ 27i Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er leitet die Anstalt und vertritt sie
gerichtlich und außergerichtlich.. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvor-
gesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für
die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin
gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag
dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Der Vorstand hat dem
Verwaltungsrat über laufende Angelegenheiten und Verfahren zu berichten. Er kann den Be-
schluss einer Entscheidungsrichtlinie durch den Verwaltungsrat anregen.
(3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt.
Erneute Bestellungen sind möglich. Eine vorzeitige Abberufung ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates
teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den
Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.
(5) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.
§ 27j Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung
(1) Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. Die Träger-
länder können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen
oder versetzen. Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. Auf die
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Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und die beam-
tenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen
dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die Auszubildenden
der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungs-
gesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarif-
verträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung. Zur Deckung des Personalbedarfs
und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks
der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel
herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden. Die Zulage kann befristet
werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Ist im Sitzland der Anstalt der Tarifver-
trag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht anwendbar, gelten die entsprechenden Vor-
schriften des für die dortigen Beschäftigten des Landes gültigen Tarifvertrags entsprechend.
(2) Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen,
sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte.
Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungs-
rates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen
Personalzuführungen und des nach § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 modifizierten Königsteiner
Schlüssels bemisst.
(3) Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach
dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290, 1404)
in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abordnungen gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes
ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versor-
gungszuschlages in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. Dies gilt nicht, sofern es sich
um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in
eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslas-
ten-Staatsvertrag stattfindet.
(4) Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss
einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprü-
che der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 des Tarifver-
trags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. § 17 des Tarifvertrags für Auszubildende der
Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz sicher.
53
§ 27k Mitwirkungen
(1) Die Anstalt kann sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates bei der Durchführung ihrer
Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwal-
tungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise der Mitwir-
kung von Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes oder eines anderen Trägerlandes be-
dienen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Ver-
treterin oder des Vertreters des Sitzlandes oder des anderen Trägerlandes im Verwaltungsrat
erforderlich.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für folgende Verwaltungsaufgaben:
1. die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem
Besoldungsgesetz des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen sowie der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Sitzlan-
des,
2. die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubil-
dende),
3. die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und
der Umzugskostenvergütung,
4. die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren,
5. die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie
6. die Führung der in § 27f Absatz 4 genannten Dateien.
(3) Jedes Land kann sich der Anstalt mit einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrates ge-
gen Erstattung der Verwaltungskosten bei der Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zu-
sammenhang mit diesem Staatsvertrag bedienen. Das gilt insbesondere für die Überwachung
und Auswertung der von dem technischen System nach § 6i Absatz 2 erfassten Daten.
§ 27l Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die
Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht zuständigen
obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein un-
verzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Glücksspielaufsicht zustän-
digen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 27e unterliegt die Anstalt der Fachaufsicht durch
die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes, soweit nicht
der Verwaltungsrat von seinen Befugnissen gemäß § 27h Absatz 4 Gebrauch macht.
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(3) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes kann die für die Glücksspielauf-
sicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes um die Prüfung fachaufsichtlicher
Maßnahmen nach Absatz 2 ersuchen; das Prüfungsergebnis wird binnen vier Wochen in Text-
form mitgeteilt.
§ 27m Finanzkontrolle
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe
der Trägerländer.
§ 27n Anwendbares Datenschutzrecht
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die im Sitzland an-
wendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 27o Informationssicherheit
(1) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnis-
nahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten
nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen betroffenen Personen mög-
lich ist.
(2) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-
Sicherheitsbeauftragten.
§ 27p Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 27f Absatz 1 und 5 ist
1. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
Absatz 1 Nummer 1 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen
Gebiet die Anstalt nach § 10 Absatz 3 ihren Sitz hat (Freie und Hansestadt Hamburg),
2. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
Absatz 1 Nummer 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Baden-
Württemberg,
3. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
Absatz 1 Nummer 3, soweit sich diese auf Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwet-
ten im Internet, die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnis nach § 27 Absatz
2 bezieht, die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen und im Üb-
rigen die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt,
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4. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 9a
Absatz 1 Nummer 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Rheinland-
Pfalz und
5. bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nach § 19
Absatz 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen.
(2) Abweichend von § 27f Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2022 einheitlich zuständige Behörde
in den Fällen des § 9a Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen und für die übrigen
Fälle des § 9a Absatz 3 die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Sachsen-
Anhalt.
(3) Abweichend von § 27f Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde nach
§ 9 Absatz 8 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Abweichend von § 27f Absatz 4 ist bis zum 31. Dezember 2022 zuständige Behörde für
1. die Führung der Spielersperrdatei nach §§ 8a bis 8d, 23 die zuständige Glücksspielauf-
sichtsbehörde des Landes Hessen,
2. die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 die zuständige Glücksspielaufsichtsbe-
hörde des Landes Sachsen-Anhalt und
3. die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren An-
bietern nach § 6h Absatz 2 die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes
Sachsen-Anhalt.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Behörden stellen der Anstalt rechtzeitig vor
dem Übergang der Zuständigkeit auf die Anstalt sämtliche zur Wahrnehmung der Aufgaben
der Anstalt erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
(6) Zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 ländereinheitlich wahrgenommenen Aufgaben
besteht bis zum 31. Dezember 2022 das Glücksspielkollegium der Länder. Hierbei dient das
Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Auf-
sicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.
(7) Das Glücksspielkollegium der Länder besteht aus 16 Mitgliedern. Jedes Land benennt
durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter für
den Fall der Verhinderung. Das Glücksspielkollegium gibt sich einvernehmlich eine Geschäfts-
ordnung. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Die Länder bilden für das Glücksspielkollegium eine Geschäftsstelle im Land Hessen. Die
Finanzierung des Glücksspielkollegiums und der Geschäftsstelle sowie die Verteilung der Ein-
nahmen aus Verwaltungsgebühren nach § 9a Absatz 4 werden in einer Verwaltungsvereinba-
rung der Länder geregelt.
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(9) Das Glücksspielkollegium fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung
sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind
für die nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden und die Geschäftsstelle bindend; sie
haben die Beschlüsse innerhalb der von dem Glücksspielkollegium gesetzten Frist zu vollzie-
hen. Ein Beschluss des Glücksspielkollegiums ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des Vorgangs bei der Geschäftsstelle zu fassen.
(10) § 6c Absatz 1 Satz 3 (Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für
das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis) und § 22a Absatz 7 Satz 2 (Anpassung des
Höchsteinsatzes je Spiel) finden keine Anwendung bis zum 31. Dezember 2022; Absatz 11
gilt entsprechend. In diesem Zeitraum findet § 6c Absatz 1 Satz 4 (Erlaubnis zur Festsetzung
eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casino-
spielen) mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 6c Absatz 1 Satz 5 und § 27f
Absatz 4 Nummer 2 zuständig für die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen die
nach Absatz 4 Nummer 2 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Glücks-
spielaufsichtsbehörden der übrigen Vertragsländer ist. In diesem Zeitraum kann zudem die
nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Veranstaltern von Sportwetten und Pferdewet-
ten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Ausnahmen im Einzelfall von der
Rechtsfolge des § 6c Absatz 1 Satz 8 erlauben; eine Limitierung ist vorzusehen.
(11) Tritt dieser Staatsvertrag in einem der in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Länder nicht
zum 1. Juli 2021 in Kraft, tritt die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Sitzlandes an
die Stelle der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Staatsvertrag
keine Anwendung findet.
(12) Die Anstalt kann mit einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrats Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 3 für einen in dem Beschluss festzulegenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren
nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten auf die zuständige Glücksspielaufsichts-
behörde des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Landes übertragen, wenn der Verwaltungsrat
durch einstimmigen Beschluss festgestellt hat, dass die Anstalt zu den in den Absätzen 1 bis 3
genannten Daten noch nicht in der Lage ist, die Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten und Kündigung
§ 28 Regelungen der Länder
(1) Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen
Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den
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Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren
Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages können die Länder in ihren
Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken
zulassen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und nur gelegentlich
veranstaltet werden und bei denen der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die
Summe der ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt. Dies gilt nicht für
Glücksspielformen, die in Spielbanken angeboten werden.
§ 28a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder
vermittelt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem
Glücksspiel mitwirkt,
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 einen Minderjährigen am Glücksspiel teilnehmen
lässt,
4. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet
veranstaltet, vermittelt oder vertreibt,
5. gegen das Kreditverbot in § 4 Absatz 5 Nummer 2 verstößt,
6. entgegen § 4d Absatz 1 die Änderung eines für die Erteilung der Erlaubnis
maßgeblichen Umstandes nicht unverzüglich mitteilt,
7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 über Telekommunikationsanlagen wirbt,
8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 Werbung an Minderjährige richtet,
9. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele,
Online-Poker und Online-Casinospiele wirbt,
10. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 unmittelbar vor oder während einer Live-Übertragung für
Sportwetten auf dieses Sportereignis wirbt,
11. entgegen § 5 Absatz 4 in Sportstätten wirbt,
12. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 Werbung an gesperrte Spieler persönlich adressiert,
13. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 für Werbung für Glücksspiele im Internet eine umsatz-,
einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart,
14. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 Werbung für Sportwetten für ein Sportereignis mit Live-
Zwischenständen dieses Sportereignisses verbindet,
15. entgegen § 5 Absatz 7 für unerlaubtes Glücksspiel wirbt oder Sponsoring betreibt,
16. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, 7 und 10 das Sozialkonzept nicht umsetzt,
17. entgegen § 6 Absatz 3 das leitende Personal in Abhängigkeit vom Umsatz vergütet
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oder Personal von der Teilnahme am terrestrisch oder im Internet angebotenen
Glücksspiel nicht ausschließt,
18. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 2 eine Spielteilnahme ohne die Einrichtung eines
anbieterbezogenen Spielkontos ermöglicht,
19. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 6 eine Spielteilnahme ermöglicht, ohne dass ein
anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist,
20. entgegen § 6c Absatz 1 Satz 8 eine Einzahlung ermöglicht, wenn das anbieter-
übergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist,
21. eine weitere Spielteilnahme entgegen § 6c Absatz 2 Satz 2 ermöglicht,
22. die erforderlichen Daten entgegen § 6c Absatz 5 und 6 nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig an die Limitdatei übermittelt,
23. entgegen § 6e Absatz 5 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
24. entgegen § 6h Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 ein paralleles Spiel ermöglicht,
25. entgegen § 6h Absatz 7 der Informationspflicht nicht nachkommt,
26. entgegen § 6i Absatz 1 ein System zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten
Spielern nicht betreibt oder bei Bedarf nicht aktualisiert,
27. entgegen § 6j Absatz 1 unentgeltliche Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nach
§ 6a Absatz 1 Satz 1 anbietet oder Minderjährige oder gesperrte Spieler daran
teilnehmen lässt,
28. entgegen § 7 Absatz 2 einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder
Spielquittungen nicht anbringt oder nicht zu Hilfeangeboten verlinkt,
29. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, spielwillige Personen nicht durch
Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle
identifiziert,
30. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, bei spielwilligen Personen keinen
Abgleich mit der Sperrdatei durchführt,
31. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht
sicherstellt, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen,
32. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt,
einen Antrag auf Entsperrung zu stellen,
33. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für
Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt,
34. entgegen § 8a Absatz 1 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen
gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, Personen nicht sperrt, die dies beantragen
oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von
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Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte
annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihre
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in
keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen,
35. entgegen § 8a Absatz 4 als Veranstalter oder Vermittler die in § 23 Absatz 1 genannten
personenbezogenen Daten nicht in eine Sperrdatei einträgt,
36. entgegen § 8a Absatz 7 Satz 2 als Verpflichteter nach § 8a Absatz 1 bei
Geschäftsaufgabe, Fusion, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die
weitere Aufbewahrung von Unterlagen im Sinne des § 8a Absatz 7 Satz 1 unmöglich
machen, nicht sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der
Sperrdatei zuständigen Stelle aushändigt,
37. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 als gewerblicher Spielvermittler nicht
mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den
Veranstalter weiterleitet,
38. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 2 als Beteiligter, der direkt oder indirekt auf den Ausgang
eines Wettereignisses Einfluss hat, oder als von diesen Personen beauftragter Dritter,
Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließt oder
Sportwetten durch andere fördert,
39. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 als Veranstalter von Sportwetten sich nicht an einem
unabhängigen Frühwarnsystem beteiligt, welches der Abwehr von Manipulationen des
sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren,
40. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 als Veranstalter die Behörden nicht unverzüglich über
Auffälligkeiten unterrichtet, an der Aufklärung mitwirkt oder verfügbare Informationen
zur Verfügung stellt,
41. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 die Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und
Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten verknüpft,
42. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht
sicherstellt, dass die in der Wettvermittlungsstelle des Vermittlers getätigten Wetten
eines Spielers auf seinem Spielkonto nach § 6a erfasst werden,
43. entgegen § 21a Absatz 4 Satz 2 als Vermittler oder Veranstalter von Sportwetten nicht
sicherstellt, dass die für Wetten in der Wettvermittlungsstelle getätigten Zahlungen im
Rahmen des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits nach § 6c erfasst werden,
44. entgegen § 22a Absatz 3 Satz 2 die Spielregeln und den Gewinnplan nicht leicht
aufrufbar bereitstellt und für den Spieler nicht leicht verständlich beschreibt,
45. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 ein virtuelles Automatenspiel nicht nur infolge einer
entsprechenden Erklärung des Spielers beginnen lässt,
46. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 1 die Erklärung vor Beendigung des vorherigen Spiels
erfolgen lässt,
47. entgegen § 22a Absatz 4 Satz 2 Programmabläufe, die nach dem Ablauf des
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vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen
eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen, zulässt,
48. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1 Einsätze und Gewinne nicht nur in Euro und Cent
zulässt,
49. entgegen § 22a Absatz 6 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, das
nicht durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauert,
50. entgegen § 22a Absatz 7 Satz 1 ein Spiel anbietet, veranstaltet oder vermittelt, bei dem
der Einsatz einen Euro je Spiel übersteigt,
51. entgegen § 22a Absatz 9 dem Spieler die weitere Teilnahme an virtuellen
Automatenspielen nicht erst fünf Minuten nach der Bestätigung des Hinweises
ermöglicht,
52. entgegen § 22a Absatz 10 Satz 1 das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen
Automatenspielen ermöglicht,
53. entgegen § 22a Absatz 11 im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Vertrieb
von virtuellen Automatenspielen oder Werbung hierfür die Begriffe „Casino“ oder
„Casinospiele“ verwendet,
54. entgegen § 22a Absatz 12 Satz 2 virtuelle Automatenspiele stationär vertreibt,
55. entgegen § 22b Absatz 1 Satz 3 wesentliche Änderungen der Spielregeln nach
Erteilung einer Erlaubnis nach § 22b Absatz 1 Satz 1 ohne die Erlaubnis der
zuständigen Behörde anbietet, veranstaltet oder vermittelt,
56. entgegen § 22b Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht sicherstellt, dass ausschließlich natürliche
Personen gegeneinander spielen,
57. entgegen § 22b Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zuweisung eines Spielers
zu einem von mehreren virtuellen Tischen mit demselben Spielangebot zufällig erfolgt,
oder
58. entgegen § 22c Absatz 4 Automatenspiele audiovisuell oder rein visuell überträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet
werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind,
unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eingezogen werden. § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.
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§ 29 Übergangsregelungen
(1) Die bis zum 30. Juni 2021 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Absatz
2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten, auch wenn im
Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 30. Juni 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe
fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages, abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Anwendung finden. Die in einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des
Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 erlassenen Regelungen gelten in diesem
Zeitraum als Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3. Die
Veranstalter nach § 10 Absatz 2 und 3 haben spätestens zum 1. Juli 2022 eine neue Erlaubnis
nach § 4 Absatz 1 einzuholen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Veranstalter von Lotterien nach dem Dritten
Abschnitt und die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der
Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit
Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der
Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die für ihn tätigen
Vermittler.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen
Erlaubnisse für die Veranstaltung von Sportwetten gelten, auch wenn im Bescheid eine
kürzere Frist festgelegt ist, bis zum 31. Dezember 2022 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort,
dass abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 die Regelungen dieses
Staatsvertrages Anwendung finden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Spätestens zum 1. Januar 2023 ist eine neue Erlaubnis einzuholen.
(4) Die Länder können in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar
2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen,
für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der
Betreiber abweichend von § 25 Absatz 2 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, wenn
mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind
und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird,
die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen
Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. Die
Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen. Das Nähere regeln die Ausführungs-
bestimmungen der Länder.
(5) Für Erlaubnisse für das Veranstalten von Pferdewetten im Internet gilt Absatz 3
entsprechend.
(6) Die Länder können abweichend von § 21a Absatz 2 zulassen, dass Ergebniswetten bis
zum 30. Juni 2024 auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern
nach § 10 Absatz 2 eingegliedert sind, vermittelt werden; Wetten während des laufenden
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Sportereignisses sind unzulässig.
(7) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags durch das Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein erteilten und am 30. Juni 2021 wirksamen Erlaubnisse für die
Veranstaltung und den Vertrieb von Online-Casinospielen gemäß § 4 i.V.m. §§ 19 und 20 des
Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20.10.2011, GVOBl.
S. 280, i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele vom
11.06.2019, GVOBl. S. 145, gelten für eine Übergangsphase bis zur Erteilung einer Erlaubnis
nach diesem Staatsvertrag, längstens bis zum 31. Dezember 2024, als Erlaubnis mit der
Maßgabe fort, dass die in der Genehmigung sowie in den ergänzenden Nebenbestimmungen
enthaltenen Regelungen Anwendung finden. Sie gelten nur für das Hoheitsgebiet von
Schleswig-Holstein. Der Veranstalter kann sich nicht auf diese Übergangsregelung berufen,
wenn er nicht spätestens bis zum 1. Juli 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
diesem Staatsvertrag stellt.
(8) Für die Fortgeltung von im ländereinheitlichen und im gebündelten Verfahren erteilten
Erlaubnissen nach Absatz 1 bis 3 gilt § 9a Absatz 4 entsprechend.
(9) Abweichend von § 4 Absatz 4 dürfen Erlaubnisse für öffentliche Glücksspiele im Internet
für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten sowie die
Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen
und Online-Poker, falls im Zeitpunkt der Entscheidung die Spielersperrdatei nach § 23 oder
die Limitdatei nach § 6c Absatz 4 noch nicht zur Verfügung stehen, nur erteilt werden
1. unter Befristung längstens bis zum 31. Dezember 2022,
2. im Fall des Fehlens der Spielersperrdatei mit der Auflage, dass der Anbieter unter den
Voraussetzungen der §§ 8a, 8b Selbstsperren und Fremdsperren für sämtliche von
ihm selbst oder verbundenen Unternehmen angebotenen Glücksspiele vornimmt und
die Vorschriften dieses Staatsvertrags für in der Spielersperrdatei nach § 23 gesperrte
Spieler entsprechend auf die bei sich gesperrten Spieler anwendet, und
3. im Fall des Fehlens der Limitdatei mit der Auflage, dass der Anbieter die Spieler bei
der Registrierung auffordert, ein monatliches Einzahlungslimit entsprechend § 6c mit
Wirkung für sämtliche von dem Anbieter selbst oder verbundenen Unternehmen
angebotenen Glücksspiele festzusetzen, und die Vorschriften dieses Staatsvertrags für
das in der Limitdatei geführte anbieterübergreifende Einzahlungslimit entsprechend auf
das bei sich geführte Einzahlungslimit anwendet.
§ 30 Weitere Regelungen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von
mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag
ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Absatz 5 genannten Zwecke verwandt wird,
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abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 1
und § 15 Absatz 1 Satz 3 erlauben.
(2) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens
25 Prozent der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mild-
tätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.
§ 31 Verhältnis zu weiteren staatsvertraglichen Regelungen für die Klassenlotterien
Soweit die Regelungen des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche
Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen des
Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-
Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über eine Staatliche Klassen-
lotterie vom 30.Juni/1.September 2008 (NKL-Staatsvertrag) sowie die Regelungen des
Staatsvertrages der Länder über die Gemeinsame Klassenlotterie vom 15. Dezember 2011
(GKL-Staatsvertrag) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die
Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
§ 32 Evaluierung
Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere des § 4 Absatz 4 und 5, der §§ 4a
bis 4d, 6a bis 6j, 9, 9a, 21, 22a, 22b und 22c auf die Entwicklung und Ausbreitung von uner-
laubten Glücksspielen in Schwarzmärkten, sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der
Länder unter Mitwirkung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und des Fachbei-
rats zu evaluieren. Ein Zwischenbericht soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden.
Ein zusammenfassender Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre
vorgelegt werden.
§ 33 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch da-
rauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen die-
ses Staatsvertrages beruhe.
§ 34 Sprachliche Gleichstellung
Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Staatsvertrag in männlicher Form
benannt sind, bezieht sich diese Form auf alle Geschlechter.
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§ 35 Inkrafttreten, Kündigung, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. April 2021 nicht mindes-
tens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Minister-
präsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag
wird ebenfalls gegenstandslos, wenn bis zum 30. Juni 2021 nicht die Ratifikationsurkunde des
Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz hinterlegt ist.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Ein Beitritt zu diesem Staatsvertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegen-
über der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes er-
forderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die
Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die üb-
rigen vertragschließenden Länder. Die Regelungen dieses Staatsvertrages treten für das bei-
tretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei der
oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft. Soweit die Zu-
stimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten
die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zu-
stimmung bei der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidenten-
konferenz in Kraft. Der Beitritt ist auch nach einer Kündigung möglich.
(4) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem der Län-
der mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals
jedoch zum 31. Dezember 2028. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsit-
zenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Sie oder er benachrichtigt unverzüglich
die übrigen Vertragsländer über die erfolgte Kündigungserklärung. Erfolgt die Kündigung durch
das Vertragsland, welches die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidenten stellt oder ist
dieses Land kein Vertragsstaat, so ist die Kündigung gegenüber allen anderen Vertragslän-
dern schriftlich zu erklären; die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Kündigungserklärung
vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben worden und mindestens einem Vertragsland zuge-
gangen ist.
(5) Im Falle der Kündigung besteht dieser Staatsvertrag vorbehaltlich des Absatzes 8 zwischen
den übrigen Vertragsländern fort, jedoch kann jedes der übrigen Vertragsländer das Vertrags-
verhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung nach Ab-
satz 4 Satz 4 oder nach Zugang der Kündigungserklärung nach Absatz 4 Satz 5 zum selben
Zeitpunkt kündigen.
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(6) Im Falle der Kündigung besteht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nach
§ 27a unter Trägerschaft der verbleibenden Vertragsländer fort. Im Falle einer Kündigung
durch das Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder findet ab dem Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Kündigung § 27l mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle der
für Glücksspielaufsicht zuständigen oberste Landesbehörde des Sitzlandes die für Glücks-
spielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Landes tritt, welches zu diesem Zeit-
punkt die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz stellt, oder, wenn dieses
Land nicht Vertragsland ist, des Landes, welches ab diesem Zeitpunkt den Vorsitzenden des
Verwaltungsrats der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder stellt. Ab Wirksamwerden
einer Kündigung des Sitzlandes sind Veröffentlichungen nach § 27b Satz 2 in allen Ländern
bekannt zu machen. Im Übrigen verbleibt es bis zu einer anderweitigen staatsvertraglichen
Regelung bei der Anwendung des Rechts des Sitzlandes.
(7) Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Länder eine Auseinandersetzungsvereinba-
rung über das Ausscheiden aus der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder bis zum
30. September des Jahres zu schließen, zu dessen Ende die Kündigung wirksam werden soll.
(8) Würden nach einer Kündigung weniger als 13 Vertragsländer verbleiben, so tritt dieser
Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. Mit Außerkrafttreten dieses
Staatsvertrages wird die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit dem Ziel der Auflö-
sung abgewickelt. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst
insbesondere Regelungen über die Verteilung des Anstaltsvermögens, die Übernahme der
Kosten bis zur Auflösung und bestehender Verbindlichkeiten sowie den Umgang mit dem Per-
sonal.
(9) Absatz 8 ist im Fall der anderweitigen Auflösung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde
der Länder entsprechend anzuwenden.

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